Der Gesetzgeber hat den Handwerkskammern die Aufgabe übertragen, die Interessen des Handwerks zu fördern. Aus diesem Auftrag und der vorliegenden Rechtsprechung wird die Berechtigung der Handwerkskammern abgeleitet, ihre Mitgliedsbetriebe in allen Rechtsfragen ihrer betrieblichen Praxis zu beraten.
Diese Beratung beschränkt sich auf die außergerichtliche Beratung. Die Durchsetzung von Forderungen und damit die Rechtsbesorgung bleibt den freiberuflich tätigen unabhängigen Organen der Rechtspflege vorbehalten.
Ergänzt wird diese Aufgabe durch die Einrichtung von Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern.
Hierbei handelt es sich um eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, die nur dann tätig wird, wenn eine der beteiligten Parteien ein selbständiger Handwerksbetrieb ist und im übrigen beide Partner des Vertragsverhältnisses mit der außergerichtlichen Schlichtung durch die Handwerkskammer einverstanden sind.
Klicken Sie für weitere Informationen auf die entsprechende Seiten der Kammern in Kaiserslautern, Koblenz, Mainz oder Trier und Sie finden den/die entsprechende/n Berater/in.